Satzung des Schützenvereins Goxel (Archivseiten mit Stand 31.12.2023)

   

Satzung des Schützenvereins Goxel e.V.

und wichtige Beschlüsse aus den Mitgliederversammlungen

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2: Zweck des Vereins

§ 3: Mitglieder, Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder

§ 4: Beiträge, Aufnahmegebühr

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6: Organe des Vereins

§ 7: Mitgliederversammlung

§ 8: Berufung der Mitgliederversammlung und ihre Leitung

§ 9: Form der Berufung

§ 10: Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

§ 11: Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

§ 12: Vorstand

§ 13: Die erweiterte Vorstandschaft

§ 14: Sitzungen und Beschlussfassung der erweiterten Vorstandschaft, Beurkundung der Beschlüsse

§ 15: Rechnungsprüfer

§ 16: Auflösung des Vereins

wichtige Beschlüsse aus den Mitgliederversammlungen


 

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Schützenverein Goxel“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e. V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Coesfeld.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege der Tradition der Bürgerschützen, der Geselligkeit und des Zusammengehörigkeitsgefühls in Goxel (Gebiete Klye, Bauerschaft und Wohngebiet Goxel). Mittel des Vereins dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3: Mitglieder, Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder

1. Mitglieder können männliche Personen werden, die in Goxel (Gebiete wie oben) wohnen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Satzung des Vereins anerkennen.

2. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag (Beitrittserklärung) an den Vorstand oder die jeweiligen Kassierer zu richten. Für nicht voll Geschäftsfähige ist der Beitritt durch die gesetzlichen Vertreter zu erklären.

3. Über die Aufnahme entscheidet die erweiterte Vorstandschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht grundsätzlich nicht.

4. Ehrenmitglieder sind Mitglieder nach vollendetem 65. Lebensjahr und Witwen von Mitgliedern bzw. Ehrenmitgliedern.

§ 4: Beiträge, Aufnahmegebühr

1. Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Der Beitrag muss bis zum 15. 3. des Jahres gezahlt sein.

2. Daneben wird eine Aufnahmegebühr (Entgelt für das vom Verein ausgegebene Holzgewehr) erhoben, deren Höhe ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

3. Ehrenmitglieder ab dem vollendeten 75. Lebensjahr sind von der Zahlung der Beiträge befreit. Ehrenmitglieder haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder sind jederzeit zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod.

3. Eine Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn ein Mitglied den Beitrag bis zum 15. 3. des Jahres nicht gezahlt hat.

4. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss, der nur bei wichtigem Grund zulässig ist. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens eine Woche vor der Versammlung mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam und ist, wenn das Mitglied bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand diesem unverzüglich eingeschrieben bekannt zu machen.

5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Rechte und Pflichten des Mitglieds erloschen. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht.

§ 6: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die erweiterte Vorstandschaft und die Rechnungsprüfer.

§ 7: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) Wahlen des Vorstands, der erweiterten Vorstandschaft und der Rechnungsprüfer,
b) Entlastungen,
c) Festsetzung der Höhe des Beitrags und der Aufnahmegebühr,
d) Satzungsänderungen,
e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens,
f) Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
g) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
h) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds.


§ 8: Berufung der Mitgliederversammlung und ihre Leitung

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert, mindestens jedoch in den Monaten Dezember oder Januar,
b) wenn 1/4 der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Grundes und des Zwecks beim Vorstand beantragen.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Gegebenenfalls bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

§ 9: Form der Berufung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen.

2. Die Berufung hat zu erfolgen durch schriftliche Einladung der Mitglieder und muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) enthalten. Die Tagesordnung wird von der erweiterten Vorstandschaft festgesetzt.

3. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens eine Woche.

4. Jedes Mitglied hat das Recht, schriftlich beim Vorstand bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung zu stellen. Der Versammlungsleiter ist verpflichtet, diese Anträge zu Beginn der Mitgliederversammlung den anwesenden Mitgliedern bekannt zu machen.

§ 10: Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle männlichen Vereinsmitglieder.

2. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, d.h. ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

3. Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

4. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitglieds ist über eine schriftliche Abstimmung zu beschließen.

§ 11: Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom 1. Schriftführer bzw. 2. Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Im Falle der Verhinderung beider bestimmt der Versammlungsleiter den Schriftführer.

2. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

3. Die Beschlüsse sind allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu machen.

§ 12: Vorstand

1. Der Vorstand des § 26 BGB besteht aus
· dem 1. Vorsitzenden,
· dem 2. Vorsitzenden,
· dem 1. Schriftführer und
· dem Hauptkassierer.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Wiederwahlen sind jederzeit zulässig. Scheidet während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus, so ist die erweiterte Vorstandschaft berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer zu bestellen.

4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Sie sollten über Erfahrungen im Bereich der Vorstandstätigkeit verfügen.

§ 13: Die erweiterte Vorstandschaft

1. Die Besorgung der internen Vereinsangelegenheiten, insbesondere die Leitung des Vereins und die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte, werden der erweiterten Vorstandschaft übertragen.

2. Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus
· den Mitgliedern des Vorstands des § 26 BGB,
· dem 2. Schriftführer und
· den Bezirkskassierern.

Der 2. Schriftführer wird auf die Dauer von sechs Jahren, die Bezirkskassierer werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleiben bis zur satzungsgemäßen Neubestellung im Amt. Wiederwahl des 2. Schriftführers und der Bezirkskassierer ist jederzeit möglich. Beim Ausscheiden des 2. Schriftführers und der Bezirkskassierer während der Amtsperiode gilt § 12 Abs. 3 der Satzung.

§ 14: Sitzungen und Beschlussfassung der erweiterten Vorstandschaft, Beurkundung der Beschlüsse

1. Die erweiterte Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen, die bei Bedarf (vor Vereinsfesten) vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, mündlich oder fernmündlich einzuberufen sind. Dabei ist eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die erweiterte Vorstandschaft kann eine feststehende Tagesordnung beschließen. Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung sind jederzeit zulässig. Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem 2. Vorsitzenden. Gegebenenfalls bestimmt die erweiterte Vorstandschaft den Versammlungsleiter.

2. Die erweiterte Vorstandschaft ist bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

3. Über den Verlauf der Sitzungen, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift vom 1.Schriftführer bzw. 2. Schriftführer aufzunehmen. Gegebenenfalls bestimmt der Versammlungsleiter den Schriftführer.

4. An Sitzungen können bei Bedarf die Funktionsträger des Vereins oder andere Personen in beratender Funktion teilnehmen.

§ 15: Rechnungsprüfer

Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt werden; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Scheidet während der Amtsperiode ein Rechnungsprüfer aus, so bestellt die erweiterte Vorstandschaft ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer.
Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Geschäftsbücher und Buchungsunterlagen zu nehmen. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Geschäftsjahr eine Kassenprüfung vorzunehmen und von dem Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 16: Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

3. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Beschlussfassung erfolgt wie oben.

4. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit nichts anderes bestimmt wird.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über den Anfall des Vereinsvermögens (Anfallberechtigte).

Vorstehende Satzung
wurde von der Mitgliederversammlung
am 11. Januar 1980 beschlossen;

sie wurde zuletzt geändert
durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 16. Januar 1998.



Coesfeld, den 11. Februar 1980

gez. Heinz Hüppe                 gez. Hans-Joachim Südfels

gez. Martin Sylvester           gez. Willi Bertels

gez. Rolf Schüttelhöfer         gez. Werner Brüggemann

gez. Hubert Kaup-Hertger


 



Wichtige Beschlüsse und Regelungen aus den Mitgliederversammlungen:


1964: Die Königin muss mindestens 17 Jahre alt sein, und ein Familienangehöriger (Ehemann, Vater oder Bruder) bzw. der Arbeitgeber muss Mitglied im Schützenverein sein.

1967: Der König wählt zur Königin nicht seine eigene Frau.

1968: König kann werden, wer mindestens zwei Jahre Mitglied des Schützenvereins ist. Das Mindestalter des Königs beträgt demnach 18 Jahre und der König muss drei Jahresbeiträge gezahlt haben.

1976: Ein Jubelkönig (25, 50 Jahre) darf seine damalige Königin wieder zur Königin nehmen, auch wenn diese durch ihre Angehörigen nicht mehr im Schützenverein ist bzw. auswärts wohnt. Bedingung ist jedoch, dass der Jubelkönig für Transport, Unterkunft usw. der Dame sorgt - dem Verein also keine außergewöhnlichen Kosten entstehen - und die Ehrendamen Angehörige von Vereinsmitgliedern sind.

1977/2005: Ehrenmitglied wird nur, wer bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ununterbrochen Mitglied des Schützenvereins gewesen ist. Diese Regelung soll alle Fälle betreffen, die durch die Mitgliederlisten seit 1963 belegbar sind.
Ehrenmitgliedern werden zur Vollendung des 70., 75., 80. usw. Lebensjahres durch den Vorstand Glückwünsche und ein Präsent des Vereins überbracht.

1978: Der Vorstand darf in Geldangelegenheiten, die nicht direkt im Interesse des Vereins sind, bei Einzelausgaben nicht über einen Betrag von mehr als 50 EUR entscheiden.

1978: Schützenbrüder, die berechtigt sind, den Vogel abzuschießen, und es tun, sind auch verpflichtet, die Würde anzunehmen. Dieser Beschluss soll nicht gelten für den ersten Schuss des alten Königs.

1978: Wenn jemand ohne Berechtigung den Vogel abschießt, muss er innerhalb einer halben Stunde für einen neuen Vogel sorgen und 100 Liter Pils stiften. Das Pils wird beim nächsten Gewehrabend ausgegeben.

1980: Am Tanzabend soll der König die Tanzkette, die Königin die Krone tragen.

1980: Festabzeichen werden als Mitgliedsausweise nach Zahlung des Vereinsbeitrages ausgegeben. Sie gelten für das jeweilige Kalenderjahr und sind zu allen Festveranstaltungen des Schützenvereins:
- Gewehrabend, gesamtes Schützenfest, Erntedankfest und Kameradschaftsabend - sichtbar zu tragen. Ansonsten muss ein Bußgeld von 1 EUR (Bullenkopp) entrichtet werden.

1982: Zu Hochzeiten, Silber- und Goldhochzeiten u. ä. kommen Vertreter des Schützenvereins nur, wenn dazu eine Einladung ausgesprochen wird.

1983: Das Schützenfest (Tag des Vogelschießens) beginnt mit einem gemeinsamen Gottesdienst in der Kirche. Das Königspaar des Vorjahres sowie die Ehrendamen nehmen daran teil.

1983/1997: Das Vogelschießen sollte der jeweilige Pfarrer oder seine Vertretung im Amt eröffnen, ihm folgt der alte König, der Oberst, der 1. Vorsitzende sowie der Vorstand.

1984: Beim Vogelschießen sollen die Pflichtschüsse innerhalb der ersten Stunde abgegeben sein.

1988: Der Vorstand legt zusammen mit dem Schießmeister einen Zeitpunkt fest, ab dem nur noch Mitglieder schießen dürfen, die auch König werden können. Dieser Zeitpunkt sollte nicht nach 16 Uhr liegen. Zwischendurch können Feuerpausen eingelegt werden.

1991/2005: Die 1991 beschlossene Sperrfrist für Könige (von 5 auf 10 Jahre) wird ab 2005 wieder auf 5 Jahre reduziert.

1997/2005: Der Pfarrer der Anna-Katharina-Gemeinde ist Ehrenmitglied des Schützenvereins.

2000/2005: Es wird zu den Königsbällen kein Eintritt von Gästen erhoben. Die 2000 beschlossene Regelung, wonach der König pro Fest statt des Eintritts für seine Gäste einen Festbetrag von 200 EUR an den Schützenverein zahlt, wird 2005 aufgehoben. Als Gegenfinanzierung wird auf die Ausgabe von Biermarken verzichtet.

2001: Auf Dauer sollen alle Schützen mit dem neuen Schützenhut ausgestattet werden. Der Eigenanteil für die neue Hüte wird auf 25 EUR festgelegt.

2002: Nach der Währungsumstellung von DM auf EUR wird der Vereinsbeitrag auf 15 EUR festgesetzt.

2003: Alle Mitglieder, die 40 Jahre im Verein sind, werden bei den Jahreshauptversammlungen geehrt und erhalten eine Plakette.

2005: Zum Ball des Heidekönigspaares der Nachbarschaft Wittenfeld wird mit einer kleinen Abordnung des Schützenvereines und Übergabe eines kleinen Geldpräsentes gratuliert, es entstehen keine Verpflichtungen für die Gastgeber. Beim Festball des Schützenvereins folgt der „Gegenbesuch“ der Nachbarschaft Wittenfeld.

2005: Auch bei Geburtstagen der weibl. Ehrenmitglieder (ab 70 Jahre alle 5 Jahre) wird ein kleines Präsent überbracht.

2005: Zur Mitfinanzierung des Gewehrabends wird von allen anwesenden männl. Mitgliedern eine Umlage von 5 EUR erhoben.


Diese Vorschriften und Regelungen beruhen auf Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und gelten als Anhang zur Satzung. Der Inhalt wurde der aktuellen Beschlusslage angepasst. Die in DM beschlossenen Beträge wurden in EUR im Verhältnis 2:1 umgewandelt.

Coesfeld, im November 2007

 


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